Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen mussten ( BGE 145 IV 99 E. 3.1; 130 III 35 E. 5 ; 126 I 19 E. 2c/aa ; 124 I 49 E. 3c; Urteil 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 1.2). Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 hat die Vorinstanz hier denselben Haftgrund bejaht wie das Zwangsmassnahmengericht.