Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3).