Dabei beruft er sich auf das Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 E. 3, in dem das Bundesgericht eine Verletzung des Gehörsanspruchs bejaht hat, nachdem die Vorinstanz von den in der ursprünglichen Haftanordnung und den im Entscheid betreffend Haftverlängerung des Zwangsmassnahmengerichts angenommenen besonderen Haftgründen abgewichen ist und erstmals den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ohne dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden.