Ein Widerspruch bzw. eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist darin nicht zu erblicken. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) : Die Vorinstanz habe eine erdrückende Beweislage bejaht, obschon eine solche bis anhin nie thematisiert worden sei. Sie hätte ihm im Rahmen eines Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumen müssen, zur angeblich erdrückenden Beweislage Stellung zu nehmen.