Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz damit auch nicht dem Sachgericht vorgegriffen oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein verfassungsmässiges respektive zuständiges Gericht verletzt. Der Beschwerdeführer hält selber zutreffend fest, dass die Vorinstanz lediglich von "a priori glaubhaften Aussagen" der Geschädigten ausgegangen sei und dass die erschöpfende Beweiswürdigung Aufgabe des Sachgerichts sei. Ein Widerspruch bzw. eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist darin nicht zu erblicken.