393 Abs. 2 StPO) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine umfassende Prüfung der im Streit liegenden Angelegenheit vornehmen durfte (Beschwerde als vollkommenes Rechtsmittel; vgl. Urteil 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2). Insofern ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine vom Zwangsmassnahmengericht abweichende Würdigung vorgenommen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz damit auch nicht dem Sachgericht vorgegriffen oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein verfassungsmässiges respektive zuständiges Gericht verletzt.