Das Vortatenerfordernis sei entsprechend erfüllt. 3.1.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe sich dabei auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht im ersten Haftentscheid vom 5. April 2022 gestützt und eine von allen bisherigen Haftentscheiden abweichende Würdigung der unveränderten Sachlage vorgenommen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine umfassende Prüfung der im Streit liegenden Angelegenheit vornehmen durfte (Beschwerde als vollkommenes Rechtsmittel;