Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Drohung zum Nachteil der Geschädigten weder in seinen an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahmen noch in seiner Beschwerdeschrift in Abrede gestellt. Folglich sei zumindest von einer erdrückenden Beweislage in Bezug auf zwei Tatvorwürfe, die versuchte vorsätzliche Tötung und die Drohung, auszugehen. Das Vortatenerfordernis sei entsprechend erfüllt.