Die a priori glaubhaften Aussagen der Geschädigten würden durch die im Nachgang des betreffenden Vorfalls erhobenen medizinischen Befunde gestützt. So seien anlässlich einer Untersuchung der Geschädigten weniger als 24 Stunden nach dem Vorfall diverse Hämatome an ihrem Körper sowie Würgemale in der Halsregion festgestellt worden, die sich ohne Weiteres mit der Darstellung der Geschädigten in Einklang bringen liessen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Drohung zum Nachteil der Geschädigten weder in seinen an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahmen noch in seiner Beschwerdeschrift in Abrede gestellt.