Dem Beschwerdeführer würden unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung vorgeworfen. Er sei nicht geständig und habe bis anhin durchwegs die Aussagen verweigert. Die aktenkundigen Aussagen der Geschädigten seien a priori glaubhaft. Sie habe sehr detailliert und konstant geschildert, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll. Die a priori glaubhaften Aussagen der Geschädigten würden durch die im Nachgang des betreffenden Vorfalls erhobenen medizinischen Befunde gestützt.