Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer weise gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen zwei Vorstrafen je wegen Nötigung und Tätlichkeiten auf. In der laufenden Strafuntersuchung stünden nicht nur Delikte gegen Leib und Leben, sondern mit der Drohung auch ein das Rechtsgut der inneren Freiheit betreffendes Delikt im Raum. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ausschliesslich um andere Rechtsgüter gehe, gehe damit fehl. Ob sich die beiden Vortaten als genügend schwer erwiesen, um für die Begründung von Wiederholungsgefahr herangezogen zu werden, könne jedoch offengelassen werden. Dem Beschwerdeführer würden unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung vorgeworfen.