Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gilt dieser Nachweis als erbracht ( BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer weise gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen zwei Vorstrafen je wegen Nötigung und Tätlichkeiten auf.