B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. März 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 1. März 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. Erwägungen: