{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2023_2023-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.04.2023&to_date=25.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=30&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2023-1B_180-2023&number_of_ranks=54", "Checksum": "33ca142742f5082f5c667aa8db0ebbd5"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2023", "1B_180/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:38:03", "Checksum": "4e0551572e56284a7a7445e88fe6ea10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung | Strafprozess\n\n\n3.3.4. Die Vorinstanz hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie zum Schluss kam, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des eingeholten Gutachtens bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung rückfällig und wiederum mit Gewaltdelikten, insbesondere in seinem nahen sozialen Umfeld, in Erscheinung treten würde, und dass daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei.\n3.4. Demnach hat die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht bejaht. Ob auch andere Haftgründe - namentlich die Kollusionsgefahr - gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.\n4.\nIn Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft bringt der Beschwerdeführer einzig vor: \"Sollte das Bundesgericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass eine Ersatzmassnahme erforderlich sein sollte, so erscheint ein Kontaktverbot zur Privatklägerin im Sinne des Eventualantrags als verhältnismässig (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO).\" Damit wiederholt er sein bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachtes Vorbringen.\nDie Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang April 2022 in Haft. Angesichts der ihm drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im Fall einer Verurteilung bestehe noch keine Überhaft und die Fortdauer der Haft erweise sich vor dem Hintergrund der Schwere der im Raum stehenden Tatvorwürfe und der drohenden empfindlichen Strafe weiterhin als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen erwiesen sich als unzureichend und fielen daher ausser Betracht, wenn mit einer Haftentlassung mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr ausgesetzt würden. Dies sei vorliegend der Fall, zumal der Gutachter diverse Risikofaktoren bezeichnet habe und sich der Beschwerdeführer mutmasslich aus nichtigem Anlass zur Begehung eines schweren Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil einer Kollegin habe hinreissen lassen. Zudem sei, wie erwähnt, eine deutliche Aggravationstendenz seit seiner letzten Verurteilung auszumachen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, ist nicht weiter darauf einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).\n5.\nNach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Dem Beschwerdeführer werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.\n2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n2.2. Rechtsanwalt Ninos Jakob wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. April 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Dambeck"}