{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2023_2023-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.04.2023&to_date=25.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=30&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2023-1B_180-2023&number_of_ranks=54", "Checksum": "33ca142742f5082f5c667aa8db0ebbd5"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2023", "1B_180/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:38:03", "Checksum": "4e0551572e56284a7a7445e88fe6ea10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung | Strafprozess\n\n\nDas Zwangsmassnahmengericht habe sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einschlägig vorbestraft sei, sondern der aktuelle Tatvorwurf auch auf eine deutliche Steigerung des deliktischen Verhaltens seit seiner letzten Verurteilung hinweise. Mithin liege eine Aggravationstendenz vor, was die Rückfallprognose belaste. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich der Beschwerdeführer offenbar aus nichtigem Anlass und nach einem Stimmungsumschwung stark gekränkt gezeigt und sodann die Geschädigte massiv gewürgt haben soll, durch welches Vorgehen sich eine gewisse Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers manifestiere. Es sei daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Hierbei sei die Rückfallgefahr und die damit einhergehende Gefährdung der Sicherheit anderer als hoch einzustufen.\n3.3.3. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer das psychiatrische Gutachten vom 27. September 2022 insbesondere gestützt auf die diesbezügliche Beurteilung von Prof. Dr. iur. C.________ vom 19. Januar 2023. Diese zeige auf, dass das Gutachten \"an verschiedenen krassen Mängeln\" leide und nicht verwertbar sei.\nSoweit er beanstandet, dass ein Aktengutachten erstellt wurde, ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass der Gutachter den Beschwerdeführer ordnungsgemäss über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung aufgeklärt habe, der Beschwerdeführer sich dann aber entschieden habe, an der gutachterlichen Exploration nicht teilzunehmen. Im Übrigen habe der Gutachter im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Datenlage infolge Verweigerung der Exploration durch den Beschwerdeführer eingeschränkt sei, weshalb die Schlussfolgerungen zurückhaltend vorgenommen würden. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich; der Gutachter hat dies in seinem Gutachten sodann selber entsprechend festgehalten.\nBei seiner Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Gutachter verkennt der Beschwerdeführer, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich keine Anwendung findet. Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es die sachverständige Person, die sämtliche für ihre Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss. Die auftraggebende Behörde gibt ihr zwar Kenntnis von den nach den jeweiligen beweisrechtlichen Vorgaben erhobenen Tatsachen, soweit deren Feststellung Sache der Behörde ist. Die sachverständige Person würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn sie für ihre fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem strafrechtlichen Zweifelsgrundsatz (\nin dubio pro reo) standhalten (Urteile 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.5; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen).\nDem Gutachten sind sodann - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - auch unter \"Befunde\" (ab Seite 35) und unter \"Beurteilung\" (ab Seite 41) Bezüge zum Sachverhalt zu entnehmen. Betreffend Legalprognose hielt der Gutachter unter anderem fest, die Delinquenz des Beschwerdeführers reiche bis in die Jugend zurück, Gewalt ausserhalb des partnerschaftlichen bzw. familiären Kontexts sei nicht ersichtlich. Gegenüber seinen Partnerinnen zeige er erstmals ab 2008 aggressives Verhalten mit Dominanzbedürfnis und bei negativem Frauenbild ausgeprägte herabwürdigende Verhaltensweisen. Der Hinweis auf Drogenkonsum und auf depressive Phasen deute auf gewisse Instabilität hin, die erhöhte Kränkbarkeit verstärke wiederum die aggressive Reaktionsbereitschaft. Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext im ausgeprägten Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Wenn die Vorinstanz festhielt, der Gutachter habe anschaulich und nachvollziehbar dargestellt, welche Risikofaktoren seiner Ansicht nach im Hinblick auf allfällige künftige Delinquenz des Beschwerdeführers von Relevanz seien, ist dies vor dem Hintergrund der im haftrichterlichen Verfahren vorzunehmenden bloss summarischen Würdigung des Gutachtens, nicht zu beanstanden. Sie hielt zudem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die vom Gutachter ausgemachten Risikofaktoren im Übrigen nicht in Abrede stelle und es Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein werde, sich eingehend mit dem Gutachten zu befassen und nötigenfalls eine Ergänzung desselben vornehmen zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich zu der im Gutachten thematisierten Schuldfähigkeit und den Massnahmen äussert, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Vorbringen vorliegend von Relevanz sein sollen, ist darauf nicht einzugehen.\nSchliesslich hat die Vorinstanz - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (\nArt. 29 Abs. 2 BV). Sie hat in der gebotenen Tiefe dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer eingeholte \"Beurteilung\" das behördlich bestellte Gutachten nicht derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Dass sie nicht auf jeden einzelnen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden (vgl.\nBGE 143 III 65 E. 5.2)."}