{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2023_2023-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.04.2023&to_date=25.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=30&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2023-1B_180-2023&number_of_ranks=54", "Checksum": "33ca142742f5082f5c667aa8db0ebbd5"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2023", "1B_180/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:38:03", "Checksum": "4e0551572e56284a7a7445e88fe6ea10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung | Strafprozess\n\n3.3.\n3.3.1. Bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte massgebende Kriterien. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.8-2.10; je mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht hat sich wiederholt mit den massgebenden Grundlagen für die Risikoprognose auseinandergesetzt und normative Vorgaben an den Sachverständigenbeweis formuliert. Danach ist der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein Beurteilungselement, das als Orientierungspunkt dienen kann, aber nicht als eigenständige oder gar abschliessende Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts. Adäquat beantworten lassen sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse im Einzelfall. Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (zum Ganzen: Urteil 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis).\nIm Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht (\nBGE 141 IV 305 E. 6.6.1; zum Ganzen: Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.4 f.; je mit Hinweisen).\n3.3.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2022 imponierten bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers narzisstische Züge mit erheblicher Kränkbarkeit und deutlicher Eifersucht, ein Dominanzstreben mit negativem Frauenbild sowie eine Gewaltbereitschaft im partnerschaftlichen bzw. sozialen Nahfeld. Auffallend sei sodann der starke und sehr rigide Bezug zum Christentum. Der Beschwerdeführer wirke bei gewissen Reizthemen mit aggressiver Reaktionsbereitschaft leicht provozierbar und habe angegeben, aufgrund teils schwerer Depression mehrjährig in Psychotherapie gewesen zu sein und Medikamente eingenommen zu haben. Zudem habe, in letzter Zeit wohl recht intensiv, ein Cannabiskonsum stattgefunden. Bei der aktuell in Frage stehenden Tat sei die Stimmung offenbar gekippt und es sei zu einem schnellen Wechsel der Stimmung bei leichter Provozierbarkeit, Kränkbarkeit und aggressiver Reaktionsbereitschaft gekommen. Auch das persönlichkeitsimmanente Dominanzbedürfnis komme durch die Tatbeschreibung der Geschädigten deutlich zum Ausdruck. Der Gutachter komme zum Schluss, dass die Gefahr für erneute, auch schwere Gewalthandlungen als deutlich, für minderschwere Gewalt und Drohungen/Nötigungen als hoch einzustufen sei. Die belastete Legalprognose gründe einerseits auf Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers, andererseits auch auf dem Suchtmittelkonsum. Zudem bestünden mehrere Vorstrafen, insbesondere im Rahmen partnerschaftlicher Gewalt. Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext im ausgeprägten Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Die gesamten Lebensumstände seien bezüglich Rückfallgefahr ungünstig; es bestehe eine fehlende Tagesstruktur, Suchtmittelkonsum sowie die Belastung durch die Distanz des Beschwerdeführers zu seinen Kindern.\nDass sich das Gutachten a priori als unverwertbar erweise, ergebe sich insbesondere nicht aus der dahingehenden Einschätzung von Prof. Dr. iur. C.________. Es erscheine fraglich, inwiefern Prof. Dr. iur. C.________ überhaupt in der Lage gewesen sei, das betreffende Gutachten, das sie in jeglicher Hinsicht für ungenügend halte, seriös in Zweifel zu ziehen. Es könne nicht angehen, gestützt auf eine einzige gegenteilige Einschätzung, auf die keineswegs vorbehaltlos abgestellt werden könne, einem psychiatrischen Gutachten die Verwertbarkeit abzusprechen und so dem zuständigen Sachgericht vorgreifen zu wollen. Weder erwiesen sich die gutachterlichen Feststellungen als a priori nicht überzeugend noch erweise sich das Gutachten prima vista als derart offensichtlich fehlerbehaftet, dass ihm - im jetzigen Verfahrensstadium - die Verwertbarkeit abzusprechen wäre."}