{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2023_2023-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.04.2023&to_date=25.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=30&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2023-1B_180-2023&number_of_ranks=54", "Checksum": "33ca142742f5082f5c667aa8db0ebbd5"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2023", "1B_180/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:38:03", "Checksum": "4e0551572e56284a7a7445e88fe6ea10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung | Strafprozess\n\n\nBGE 145 IV 99 E. 3.1;\n130 III 35 E. 5\n; 126 I 19 E. 2c/aa\n; 124 I 49 E. 3c; Urteil 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 1.2).\nIm Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 hat die Vorinstanz hier denselben Haftgrund bejaht wie das Zwangsmassnahmengericht. Sie hat einzig das Vortatenerfordernis mit einer anderen Begründung als erfüllt erachtet als das Zwangsmassnahmengericht. Damit beruht der angefochtene Beschluss weder auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen noch auf nachträglich eingetretenen oder dem Beschwerdeführer unbekannten tatsächlichen Umständen. Die sachlichen und rechtlichen Grundlagen waren dem Beschwerdeführer mithin bekannt.\n3.1.4. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Zeugenaussagen der beiden Personen, mit denen er und die Geschädigte den Abend verbracht hätten, stünden den Aussagen der Geschädigten in wesentlichen Punkten diametral entgegen. Dabei führt er je zwei Aussagen der beiden Zeugen betreffend das Geschehen vor der ihm vorgeworfenen Tathandlung an. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Geschädigte sehr detailliert und konstant geschildert habe, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll, bestreitet er hingegen nicht. Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen der Geschädigten a priori glaubhaft seien, nicht als willkürlich darzutun. Aus seinem pauschalen Vorbringen, eine erdrückende Beweislage könne\nper se nicht vorliegen, wenn der Vorwurf einer Straftat gegenüber einer beschuldigten Person auf den blossen Aussagen einer involvierten Verfahrenspartei beruhe, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten.\nZudem liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Mai 2022 zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vor. Zwar ist diesem - wie der Beschwerdeführer vorbringt - zu entnehmen, dass sich objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) in der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht hätten feststellen lassen. Ebenso geht aus dem Gutachten jedoch hervor, dass die Blutergüsse und die geschilderten subjektiven Beschwerden (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) mit den Folgen eines Angriffs gegen den Hals (Würgen) zu vereinbaren seien. Und weiter: \"Folgt man den subjektiven Angaben [der Geschädigten], wonach es im Rahmen des Halsangriffes / Würgens zu Sehstörungen (\"hell\" sehen) gekommen sei und sie ein \"Kribbeln im Kopf\" verspürt habe, liegen subjektive Symptom[e] einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen.\" Ausserdem befindet sich ein Notfallbericht der chirurgischen Klinik des Stadtspitals Waid und Triemli vom 2. April 2022 in den Akten, worin als Diagnose \"Multiple Würgemale am Hals und oberflächliche Abschürfungen an Schulter und untere[n] Extremitäten beidseits nach einem körperliche[n] Angriff vom 01.04.2022\" erfasst ist. Aus seinem Vorbringen, gemäss eben diesem Notfallbericht habe die Geschädigte die Notfallstation gleichentags in gutem Allgemeinzustand verlassen, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen ist, kann der Beschwerdeführer auch damit nicht aufzeigen, dass am Hals der Geschädigten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Januar 2023 betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren keine DNA von ihm habe festgestellt werden können. Gemäss diesem Gutachten konnte aus den beiden Spurenasservaten ab dem Hals rechts und links der Geschädigten nicht genügend humane DNA extrahiert werden, um daraus auswertbare DNA-Profile zu erstellen. Auch mit seinem Vorbringen, gemäss Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2023 müsse das Gericht die Geschädigte mutmasslich erneut befragen, damit es sich ein eigenes Bild über sie und deren Aussageverhalten machen könne, kann der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung nicht in Zweifel ziehen.\n3.1.5. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Beweislage als erdrückend Bundesrecht verletzt und namentlich gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verstossen hätte.\nDass die Vorinstanz aus der bisherigen Aussageverweigerung des Beschwerdeführers Schlüsse für die erdrückende Beweislage gezogen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer bemängelte Wort \"folglich\" in der Begründung der Vorinstanz bezog sich nicht nur auf den vorhergehenden Satz, sondern vielmehr auf die gesamte Erwägung der Vorinstanz (vgl. oben E. 3.1.2). Dass die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder in rechtsverletzender Weise getroffen worden wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend.\n"}