{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2023_2023-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.04.2023&to_date=25.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=30&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2023-1B_180-2023&number_of_ranks=54", "Checksum": "33ca142742f5082f5c667aa8db0ebbd5"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2023", "1B_180/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:38:03", "Checksum": "4e0551572e56284a7a7445e88fe6ea10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung | Strafprozess\n\n3.1.\n3.1.1. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, aber auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage gilt dieser Nachweis als erbracht (\nBGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis).\n3.1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer weise gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen zwei Vorstrafen je wegen Nötigung und Tätlichkeiten auf. In der laufenden Strafuntersuchung stünden nicht nur Delikte gegen Leib und Leben, sondern mit der Drohung auch ein das Rechtsgut der inneren Freiheit betreffendes Delikt im Raum. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ausschliesslich um andere Rechtsgüter gehe, gehe damit fehl. Ob sich die beiden Vortaten als genügend schwer erwiesen, um für die Begründung von Wiederholungsgefahr herangezogen zu werden, könne jedoch offengelassen werden.\nDem Beschwerdeführer würden unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung vorgeworfen. Er sei nicht geständig und habe bis anhin durchwegs die Aussagen verweigert. Die aktenkundigen Aussagen der Geschädigten seien a priori glaubhaft. Sie habe sehr detailliert und konstant geschildert, was sich am betreffenden Abend am Wohnort des Beschwerdeführers abgespielt haben soll. Die a priori glaubhaften Aussagen der Geschädigten würden durch die im Nachgang des betreffenden Vorfalls erhobenen medizinischen Befunde gestützt. So seien anlässlich einer Untersuchung der Geschädigten weniger als 24 Stunden nach dem Vorfall diverse Hämatome an ihrem Körper sowie Würgemale in der Halsregion festgestellt worden, die sich ohne Weiteres mit der Darstellung der Geschädigten in Einklang bringen liessen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Drohung zum Nachteil der Geschädigten weder in seinen an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahmen noch in seiner Beschwerdeschrift in Abrede gestellt. Folglich sei zumindest von einer erdrückenden Beweislage in Bezug auf zwei Tatvorwürfe, die versuchte vorsätzliche Tötung und die Drohung, auszugehen. Das Vortatenerfordernis sei entsprechend erfüllt.\n3.1.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe sich dabei auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht im ersten Haftentscheid vom 5. April 2022 gestützt und eine von allen bisherigen Haftentscheiden abweichende Würdigung der unveränderten Sachlage vorgenommen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine umfassende Prüfung der im Streit liegenden Angelegenheit vornehmen durfte (Beschwerde als vollkommenes Rechtsmittel; vgl. Urteil 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2). Insofern ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine vom Zwangsmassnahmengericht abweichende Würdigung vorgenommen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz damit auch nicht dem Sachgericht vorgegriffen oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein verfassungsmässiges respektive zuständiges Gericht verletzt. Der Beschwerdeführer hält selber zutreffend fest, dass die Vorinstanz lediglich von \"a priori glaubhaften Aussagen\" der Geschädigten ausgegangen sei und dass die erschöpfende Beweiswürdigung Aufgabe des Sachgerichts sei. Ein Widerspruch bzw. eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist darin nicht zu erblicken.\nEr rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) : Die Vorinstanz habe eine erdrückende Beweislage bejaht, obschon eine solche bis anhin nie thematisiert worden sei. Sie hätte ihm im Rahmen eines Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumen müssen, zur angeblich erdrückenden Beweislage Stellung zu nehmen. Dabei beruft er sich auf das Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 E. 3, in dem das Bundesgericht eine Verletzung des Gehörsanspruchs bejaht hat, nachdem die Vorinstanz von den in der ursprünglichen Haftanordnung und den im Entscheid betreffend Haftverlängerung des Zwangsmassnahmengerichts angenommenen besonderen Haftgründen abgewichen ist und erstmals den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ohne dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (\nBGE 130 III 35 E. 5;\n108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen mussten ("}