{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2023_2023-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.04.2023&to_date=25.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=30&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2023-1B_180-2023&number_of_ranks=54", "Checksum": "33ca142742f5082f5c667aa8db0ebbd5"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2023", "1B_180/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:38:03", "Checksum": "4e0551572e56284a7a7445e88fe6ea10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.04.2023 1B 180/2023 (1B_180/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_180/2023\nUrteil vom 25. April 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Kölz,\nGerichtsschreiberin Dambeck.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Ninos Jakob,\ngegen\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,\nPostfach, 8010 Zürich.\nGegenstand\nHaftentlassung,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. März 2023 (UB230024-O/U/HON).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, Drohung etc. Er soll die Geschädigte B.________ am 1. April 2022 mit beiden Händen gewürgt haben, bis sie beinahe ohnmächtig geworden sei. Zuvor soll er ihr gesagt haben: \"Du musst nicht meinen, ich sei wie die anderen Typen, ich bringe dich um.\" Am 2. April 2022 wurde A.________ verhaftet und am 5. April 2022 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 11. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ab. Ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom 30. Januar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar 2023 ab, wogegen A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, gelangte.\nAm 14. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf. Sie beantragt die Bestrafung von A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer Geldstrafe und einer Busse sowie die Anordnung von Sicherheitshaft.\nMit Beschluss vom 1. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen das abgewiesene Haftentlassungsgesuch ab.\nB.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 31. März 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 1. März 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme zu untersagen, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\nDie Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\nArt. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig und daher willkürlich ist (\nBGE 148 IV 409 E. 2.2;\n145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweis) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht (\nArt. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (\nBGE 148 IV 39 E. 2.3.5;\n143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).\n2.\nUntersuchungshaft ist gemäss\nArt. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und zudem ein besonderer Haftgrund gemäss lit. a-c vorliegt; so etwa, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie\nArt. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 237 Abs. 1 StPO).\nDie Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht, macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor.\n3.\nGemäss\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (\nBGE 146 IV 136 E. 2.2;\n143 IV 9 E. 2.5).\n"}