stattdessen weist er darauf hin, neben dem Strafverfahren eben noch andere unvermeidliche Termine zu haben. Vor diesem Hintergrund durfte das Obergericht von einer mangelhaften Bereitschaft des Beschwerdeführers ausgehen, sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Angesichts der intensiven Beziehungen zu Brasilien hat es zudem der Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Die zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid überzeugen vollumfänglich.