Die dem Beschwerdeführer drohende Freiheitsstrafe stellt einen erheblichen Anreiz zur Flucht dar. Ins Gewicht fällt zudem, dass er während des laufenden Strafverfahrens für etwa ein Jahr nach Brasilien reiste und dort selbst für seinen Verteidiger unerreichbar war. Nach seinen eigenen Angaben hätte er zudem selbst nach seiner Rückkehr im Dezember 2021 nur kurz hier verweilt, wäre er nicht verhaftet worden. Seine vom Obergericht in Zweifel gezogene Behauptung, wonach er wegen der Corona-Pandemie nicht habe reisen können, erwähnt er nicht mehr; stattdessen weist er darauf hin, neben dem Strafverfahren eben noch andere unvermeidliche Termine zu haben.