Er wolle noch ein Doktorat an der Uni Bern absolvieren und auf dem Immobilienmarkt arbeiten. Wenn er hätte flüchten wollen, hätte er dazu eineinhalb Jahre Zeit gehabt, nämlich vom 5. Juni 2019 bis zum 6. Dezember 2020, als er wegen seiner Scheidung nach Brasilien gereist sei. Ausser in Bezug auf einen Einvernahmetermin, für den er sich wegen seiner Scheidung habe entschuldigen müssen, sei er stets kooperativ gewesen. Er habe auch noch andere Termine und eine Scheidung könne nicht Jahre warten. 5.4. Die dem Beschwerdeführer drohende Freiheitsstrafe stellt einen erheblichen Anreiz zur Flucht dar.