je mit Hinweisen). 5.2. Das Obergericht legt dar, dem Beschwerdeführer drohe im Falle eines Schuldspruchs eine teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er einschlägig vorbestraft sei (einfache Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung). Im Zusammenhang mit den beiden genannten Vorfällen sei er gemäss den Schilderungen der Anwesenden ausserdem durch ein unbeherrschtes bzw. explosives Verhalten aufgefallen. Ins Gewicht falle auch, dass er sich im vergangenen Jahr tatsächlich dem Strafverfahren entzogen habe.