Daraus und aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht des Inselspitals vom 22. April 2020 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen auch auf ein späteres Ereignis zurückgeführt werden könnten. In Bezug auf den zweiten Vorfall stützt sich der dringende Tatverdacht insbesondere auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Schwester. Die Schilderung eines alternativen Ereignisablaufs durch den Beschwerdeführer lässt den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.