Später hätten die beiden Frauen von Aussen eine Scheibe eingeschlagen und seien eingebrochen, wobei die Schwester seiner Ehefrau sich im Gesicht geschnitten habe. Die Schnittwunde sei viel zu sauber, als dass sie in der Hitze des Gefechts von ihm hätte zugefügt worden sein können. 4.4. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den vom Obergericht bejahten dringenden Tatverdacht der mehrfachen, teilweise versuchten schweren Körperverletzung in Frage zu stellen. In Bezug auf den ersten Vorfall stützt sich dieser auf die Aussagen zweier Polizisten, die beide von einem Faustschlag des sich heftig wehrenden und unberechenbar auftretenden Beschwerdeführers berichteten.