Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht seine Rüge und bringt vor, seine Stellungnahme hätte auch inhaltlich berücksichtigt werden müssen. Mit welchen in dieser Stellungnahme enthaltenen Vorbringen sich das Zwangsmassnahmengericht nicht auseinandergesetzt haben soll, legt er jedoch nicht dar. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 3.