Das Obergericht hielt dazu fest, die Stellungnahme befinde sich bei den Haftakten und sei zudem im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts explizit erwähnt worden. Massgebend sei für die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Übrigen die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers und in dieser Hinsicht sei der Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht seine Rüge und bringt vor, seine Stellungnahme hätte auch inhaltlich berücksichtigt werden müssen.