2. Der Beschwerdeführer rügte im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Zwangsmassnahmengericht seine Stellungnahme, die er am 3. Februar 2022 via IncaMail versandt habe, beim Erlass des Entscheids vom 4. Februar 2022 inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Obergericht hielt dazu fest, die Stellungnahme befinde sich bei den Haftakten und sei zudem im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts explizit erwähnt worden.