B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 1. April 2022 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter mit Ersatzmassnahmen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.