{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2022_2022-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=05.05.2022&to_date=08.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=55&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2022-1B_180-2022&number_of_ranks=56", "Checksum": "a2e34b9858e74b00888f8257a77e08ce"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2022", "1B_180/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:37", "Checksum": "0cab3dd099464d1d66b5a4bf177ce3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n5.\n5.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (\nArt. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen:\nBGE 145 IV 503 E. 2.2;\n143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).\n5.2. Das Obergericht legt dar, dem Beschwerdeführer drohe im Falle eines Schuldspruchs eine teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er einschlägig vorbestraft sei (einfache Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung). Im Zusammenhang mit den beiden genannten Vorfällen sei er gemäss den Schilderungen der Anwesenden ausserdem durch ein unbeherrschtes bzw. explosives Verhalten aufgefallen. Ins Gewicht falle auch, dass er sich im vergangenen Jahr tatsächlich dem Strafverfahren entzogen habe. Sein Einwand, er habe wegen Corona nicht in die Schweiz reisen können, sei nicht einleuchtend, da im vergangenen Jahr trotzdem regelmässig Flüge von Brasilien in die Schweiz und zurück durchgeführt worden seien. Weiter habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er sei nur kurz in der Schweiz und kehre bald nach Brasilien zurück. Aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise darauf, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Brasilien verschoben habe und auch mittel- bis langfristig seine Zukunft dort sehe, zumal er sich namentlich ins Ausland abgemeldet habe, seine Geschäfte in der Schweiz schon seit 2017 per Generalvollmacht durch die Eltern regeln lasse und seine Freundin ein Medizinstudium in Brasilien begonnen habe. Seine Vermögensverhältnisse seien nicht vollends geklärt, insbesondere betreffend die beiden Liegenschaften in der Schweiz. Er habe bereits mehrere hunderttausend Schweizer Franken nach Brasilien transferiert und könne sich - obwohl seit 2019 in der Schweiz arbeitslos - augenscheinlich in Brasilien über Wasser halten. Dass er mittlerweile ein Kind anerkannt habe, wie er vorbringe, ändere an der Fluchtgefahr nichts. Die Existenz dieser Tochter scheine ihn im Jahr 2021 nicht daran gehindert zu haben, in Brasilien zu leben. Auch die Anwesenheit seiner Freundin und ihrer beiden Töchter, die im Februar in die Schweiz gekommen seien, stellten offensichtlich keinen Garanten für seinen Verbleib in der Schweiz dar, da sie jederzeit wieder abreisen könnten.\n5.3. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er sei Schweizer und habe in der Schweiz Familie, Verwandte und Grundeigentum. Er wolle noch ein Doktorat an der Uni Bern absolvieren und auf dem Immobilienmarkt arbeiten. Wenn er hätte flüchten wollen, hätte er dazu eineinhalb Jahre Zeit gehabt, nämlich vom 5. Juni 2019 bis zum 6. Dezember 2020, als er wegen seiner Scheidung nach Brasilien gereist sei. Ausser in Bezug auf einen Einvernahmetermin, für den er sich wegen seiner Scheidung habe entschuldigen müssen, sei er stets kooperativ gewesen. Er habe auch noch andere Termine und eine Scheidung könne nicht Jahre warten.\n5.4. Die dem Beschwerdeführer drohende Freiheitsstrafe stellt einen erheblichen Anreiz zur Flucht dar. Ins Gewicht fällt zudem, dass er während des laufenden Strafverfahrens für etwa ein Jahr nach Brasilien reiste und dort selbst für seinen Verteidiger unerreichbar war. Nach seinen eigenen Angaben hätte er zudem selbst nach seiner Rückkehr im Dezember 2021 nur kurz hier verweilt, wäre er nicht verhaftet worden. Seine vom Obergericht in Zweifel gezogene Behauptung, wonach er wegen der Corona-Pandemie nicht habe reisen können, erwähnt er nicht mehr; stattdessen weist er darauf hin, neben dem Strafverfahren eben noch andere unvermeidliche Termine zu haben. Vor diesem Hintergrund durfte das Obergericht von einer mangelhaften Bereitschaft des Beschwerdeführers ausgehen, sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Angesichts der intensiven Beziehungen zu Brasilien hat es zudem der Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Die zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid überzeugen vollumfänglich. Insgesamt verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das Obergericht die Fluchtgefahr bejahte und darüber hinaus davon ausging, sie könne auch mit Ersatzmassnahmen nicht hinreichend gebannt werden.\n6.\nDie Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nBei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (\nArt. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (\nArt. 68 Abs. 1-3 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n"}