{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2022_2022-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=05.05.2022&to_date=08.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=55&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2022-1B_180-2022&number_of_ranks=56", "Checksum": "a2e34b9858e74b00888f8257a77e08ce"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2022", "1B_180/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:37", "Checksum": "0cab3dd099464d1d66b5a4bf177ce3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (\nArt. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (s. im Einzelnen:\nBGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).\n4.2. Das Obergericht führt aus, dem Beschwerdeführer würden unter anderem zwei (teilweise versuchte) schwere Körperverletzungen vorgeworfen. So solle er am 5. Juni 2019 im Rahmen einer Polizeikontrolle einen Beamten mit der Faust aufs Auge geschlagen haben, was einen Augenhöhlenbodenbruch mit Netzhautriss zur Folge gehabt habe. Am 14. November 2019 solle er im Verlauf eines verbalen Streits mit seiner brasilianischen Ehefrau deren Schwester durch den Schlag oder den Wurf mit einem Trinkglas eine massive Schnittwunde knapp oberhalb des rechten Auges zugefügt und sie mit Fäusten traktiert haben. Das Opfer habe eine Rissquetschwunde am linken Ohr und einen Nasenbeinbruch davongetragen.\n4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim ersten Vorfall seine in Lebensgefahr befindliche Freundin ins Spital fahren wollen und seine Arme seien bei der Polizeikontrolle reflexartig zur Seite geschnellt. Der in den Akten befindliche Bericht des Inselspitals vom 22. April 2020 sei fast ein Jahr später erstellt worden, so dass ungewiss sei, ob die Augenverletzung nicht später eingetreten sei. Beim zweiten Vorfall habe seine Ehefrau, von der er sich habe scheiden lassen wollen, ein Küchenmesser auf ihn gerichtet und geschrien: \"Dich Sau mache ich fertig!\" Er habe zurückgeschrien: \"Verschwindet, ihr Räuberinnen und Mörderinnen!\" Daraufhin seien seine Ehefrau und deren Schwester aus dem Haus gerannt, wobei Letztere auf den Stufen der Eingangstreppe ausgerutscht sei und sich selber verletzt habe. Draussen habe sie sich im Dunkeln am Auto nochmals den Kopf angeschlagen. Er habe die Polizei verständigen wollen, jedoch keine Verbindung zum Netz gehabt. Später hätten die beiden Frauen von Aussen eine Scheibe eingeschlagen und seien eingebrochen, wobei die Schwester seiner Ehefrau sich im Gesicht geschnitten habe. Die Schnittwunde sei viel zu sauber, als dass sie in der Hitze des Gefechts von ihm hätte zugefügt worden sein können.\n4.4. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den vom Obergericht bejahten dringenden Tatverdacht der mehrfachen, teilweise versuchten schweren Körperverletzung in Frage zu stellen. In Bezug auf den ersten Vorfall stützt sich dieser auf die Aussagen zweier Polizisten, die beide von einem Faustschlag des sich heftig wehrenden und unberechenbar auftretenden Beschwerdeführers berichteten. Die Verletzungen am Auge sind zudem in mehreren, in den Akten befindlichen ärztlichen Berichten dokumentiert, etwa im Operationsbericht des Inselspitals Bern vom 7. Juni 2019 und im Austrittsbericht vom 8. Juni 2019. Daraus und aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht des Inselspitals vom 22. April 2020 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen auch auf ein späteres Ereignis zurückgeführt werden könnten. In Bezug auf den zweiten Vorfall stützt sich der dringende Tatverdacht insbesondere auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Schwester. Die Schilderung eines alternativen Ereignisablaufs durch den Beschwerdeführer lässt den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er vorbringt, er habe versucht, die Polizei zu verständigen, aber keine Verbindung zum Netz gehabt. In seiner Einvernahme vom 14. November 2019 gab er noch an, der Akku sei leer gewesen.\n"}