{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2022_2022-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=05.05.2022&to_date=08.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=55&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2022-1B_180-2022&number_of_ranks=56", "Checksum": "a2e34b9858e74b00888f8257a77e08ce"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2022", "1B_180/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:46:37", "Checksum": "0cab3dd099464d1d66b5a4bf177ce3bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2022 1B 180/2022 (1B_180/2022)\nRegeste:\nAnordnung von Sicherheitshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_180/2022\nUrteil vom 5. Mai 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Chaix, Haag,\nGerichtsschreiber Dold.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,\nvertreten durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.\nGegenstand\nAnordnung von Sicherheitshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 2. März 2022 (BK 22 78).\nSachverhalt:\nA.\nDie regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Er wurde am 23. Dezember 2021 festgenommen und befindet sich seither in strafprozessualer Haft. Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2022 Anklage und am 4. Februar 2022 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. März 2022 ab.\nB.\nMit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 1. April 2022 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter mit Ersatzmassnahmen.\nDas Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nDie Eintretensvoraussetzungen nach\nArt. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (\nArt. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\nDer Beschwerdeführer rügte im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Zwangsmassnahmengericht seine Stellungnahme, die er am 3. Februar 2022 via IncaMail versandt habe, beim Erlass des Entscheids vom 4. Februar 2022 inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Obergericht hielt dazu fest, die Stellungnahme befinde sich bei den Haftakten und sei zudem im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts explizit erwähnt worden. Massgebend sei für die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Übrigen die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers und in dieser Hinsicht sei der Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht seine Rüge und bringt vor, seine Stellungnahme hätte auch inhaltlich berücksichtigt werden müssen. Mit welchen in dieser Stellungnahme enthaltenen Vorbringen sich das Zwangsmassnahmengericht nicht auseinandergesetzt haben soll, legt er jedoch nicht dar. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).\n3.\nNach\nArt. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).\nDas Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen beider Haftvoraussetzungen. Zumindest könnte der Fluchtgefahr seiner Ansicht nach mit Ersatzmassnahmen begegnet werden.\n"}