Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2020 ergeben sich somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine neuen Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beschwerdegegners. Das Obergericht hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem es das Ausstandsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde ist unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.