Die Formulierung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 23. September 2020, wonach die Beschwerdeführerin RA Hablützel das Mandat "angeblich" bereits am 1. September 2019 entzogen habe, bedeutet zudem keineswegs, dass er diese Darstellung "rufschädigend" anzweifelte, sondern nur, dass sie einzig auf ihren Angaben beruhte und er (zu diesem Zeitpunkt) keine weiteren Belege dafür hatte. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2020 ergeben sich somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine neuen Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beschwerdegegners.