Entscheidend ist, dass dieser Widerruf dem Staatsanwalt erst mit Schreiben vom 18. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Die Formulierung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 23. September 2020, wonach die Beschwerdeführerin RA Hablützel das Mandat "angeblich" bereits am 1. September 2019 entzogen habe, bedeutet zudem keineswegs, dass er diese Darstellung "rufschädigend" anzweifelte, sondern nur, dass sie einzig auf ihren Angaben beruhte und er (zu diesem Zeitpunkt) keine weiteren Belege dafür hatte.