Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. September 2020 habe neue Tatsachen enthalten, welche in der Summe auf seine Befangenheit schliessen lassen würden. 2.3. Ob der Beschwerdegegner indessen, wie die Beschwerdeführerin dartut, in seinem Schreiben vom 23. September 2020 zu Unrecht davon ausging, dass RA Hablützel selber noch am 8. September 2020 von einem bestehenden Mandat ausging, ist unerheblich. Aus der von ihr ins Recht gelegten Korrespondenz ergibt sich zwar tatsächlich, dass sie dessen Mandat bereits am 1. September 2019 widerrufen hatte, wovon dieser mit Antwortschreiben vom 6. September 2019 "mit Bedauern" Kenntnis nahm.