Selbst wenn man aber davon absehen würde, wäre das Gesuch unbegründet. Der Widerruf der Mandatierung von RA Hablützel sei dem Staatsanwalt nicht mitgeteilt worden, weshalb ihm dieser weiterhin die Korrespondenz zum Verfahren habe zustellen dürfen; darin liege keine Verfahrensverletzung die allenfalls den Anschein von Befangenheit erwecken könnte. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. September 2020 habe neue Tatsachen enthalten, welche in der Summe auf seine Befangenheit schliessen lassen würden.