Das Obergericht hat erwogen, das Ausstandsgesuch werde vorab mit dem Argument begründet, der fallführende Staatsanwalt habe RA Schürch nicht ins Verfahren einbezogen, sondern weiterhin mit RA Hablützel korrespondiert. Dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin seit Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2020, spätestens aber seit dem 18. September 2020, als sie ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft verfasst habe, bekannt gewesen. Das Ausstandsbegehren habe sie erst am 4. Oktober 2020 und damit verspätet gestellt. Selbst wenn man aber davon absehen würde, wäre das Gesuch unbegründet.