1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Privatklägerin hatte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Parteistellung und ist zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings ihre Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG;