Am 2. September 2019 habe sich RA Schürch ebenfalls als Ihr Rechtsvertreter legitimiert. Sie habe diesen mit Schreiben vom 3. September 2019, welches er am 6. September 2019 entgegengenommen habe, auf das vorbestehende Mandatsverhältnis mit RA Hablützel hingewiesen. Die Vollmacht für RA Hablützel sei in der Folge jedoch nicht widerrufen worden, auch nicht von A.________ in ihren eigenhändigen Eingaben. Da sich eine Privatklägerin durch mehrere Anwälte vertreten lassen könne, habe sie A.________ mit Schreiben vom 1. September 2020 gebeten, sich zur Vereinfachung des Verfahrens an RA Hablützel zu wenden.