Die Staatsanwaltschaft habe das Amtsgeheimnis verletzt, indem sie seither mit RA Hablützel anstatt mit RA Schürch korrespondiert habe. Sie ersuchte den fallführenden Staatsanwalt, ihr diese "sehr unüblichen Vorfälle" nachvollziehbar zu erklären, ansonsten er für sie als befangen gelten müsse. Am 23. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft vom Wechsel der Vertretung mit Wirkung ab dem 22. September 2020 Vormerk und zeigte dies dem EJPD an. Gegenüber A.________ hielt sie fest, sie sei aufgrund einer Vollmacht vom 22. April 2017 von RA Hablützel vertreten worden. Am 2. September 2019 habe sich RA Schürch ebenfalls als Ihr Rechtsvertreter legitimiert.