B. Mit eigenhändiger Eingabe vom 29. August 2020 ersuchte die Privatklägerin A.________ die Staatsanwaltschaft, ihr den Ermächtigungsantrag zuzustellen. Diese kam dem Ersuchen am 1. September 2020 nach mit dem Hinweis, ihr Rechtsvertreter, RA Hablützel, habe ihn bereits am 8. Juli 2020 entgegengenommen. Mit eigenhändiger Eingabe vom 18. September 2020 erklärte A.________, sie habe RA Hablützel bereits am 1. September 2019 das Mandat entzogen; sie werde neu von RA Schürch vertreten. Die Staatsanwaltschaft habe das Amtsgeheimnis verletzt, indem sie seither mit RA Hablützel anstatt mit RA Schürch korrespondiert habe.