{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2021_2021-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=10.05.2021&to_date=13.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=63&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2021-1B_180-2021&number_of_ranks=80", "Checksum": "e431ca42427215b4f032a3ab5c996d4b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2021", "1B_180/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.05.2021 1B 180/2021 (1B_180/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.05.2021 1B 180/2021 (1B_180/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.05.2021 1B 180/2021 (1B_180/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:55:43", "Checksum": "cab7a07a10ccb067359993c0d78bd05c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.05.2021 1B 180/2021 (1B_180/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n2.\n2.1. Nach\nArt. 29 Abs. 1 BV kann ein Staatsanwalt abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (\nBGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Der Unvoreingenommenheit des Untersuchungsrichters kann unter gewissen Gesichtspunkten zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von\nArt. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf\nArt. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl.\nBGE 140 I 326 E. 5.2\n; 125 I 119 E. 3b S. 124\n; 125 I 209 E. 8 S. 217; Urteil 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4).\nAusstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern erst später, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, geltend macht, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt seinen Anspruch, sich auf die Befangenheit des Betreffenden berufen zu können. Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteile 5A_540/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2; 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2; 1B_277/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3; 6B_882/2008 vom 31. März 1009 E. 1.3; 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1).\n2.2. Das Obergericht hat erwogen, das Ausstandsgesuch werde vorab mit dem Argument begründet, der fallführende Staatsanwalt habe RA Schürch nicht ins Verfahren einbezogen, sondern weiterhin mit RA Hablützel korrespondiert. Dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin seit Erhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2020, spätestens aber seit dem 18. September 2020, als sie ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft verfasst habe, bekannt gewesen. Das Ausstandsbegehren habe sie erst am 4. Oktober 2020 und damit verspätet gestellt. Selbst wenn man aber davon absehen würde, wäre das Gesuch unbegründet. Der Widerruf der Mandatierung von RA Hablützel sei dem Staatsanwalt nicht mitgeteilt worden, weshalb ihm dieser weiterhin die Korrespondenz zum Verfahren habe zustellen dürfen; darin liege keine Verfahrensverletzung die allenfalls den Anschein von Befangenheit erwecken könnte.\nDem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. September 2020 habe neue Tatsachen enthalten, welche in der Summe auf seine Befangenheit schliessen lassen würden.\n2.3. Ob der Beschwerdegegner indessen, wie die Beschwerdeführerin dartut, in seinem Schreiben vom 23. September 2020 zu Unrecht davon ausging, dass RA Hablützel selber noch am 8. September 2020 von einem bestehenden Mandat ausging, ist unerheblich. Aus der von ihr ins Recht gelegten Korrespondenz ergibt sich zwar tatsächlich, dass sie dessen Mandat bereits am 1. September 2019 widerrufen hatte, wovon dieser mit Antwortschreiben vom 6. September 2019 \"mit Bedauern\" Kenntnis nahm. Entscheidend ist, dass dieser Widerruf dem Staatsanwalt erst mit Schreiben vom 18. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde.\nDie Formulierung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 23. September 2020, wonach die Beschwerdeführerin RA Hablützel das Mandat \"angeblich\" bereits am 1. September 2019 entzogen habe, bedeutet zudem keineswegs, dass er diese Darstellung \"rufschädigend\" anzweifelte, sondern nur, dass sie einzig auf ihren Angaben beruhte und er (zu diesem Zeitpunkt) keine weiteren Belege dafür hatte.\nAus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2020 ergeben sich somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine neuen Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beschwerdegegners. Das Obergericht hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem es das Ausstandsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde ist unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen.\n3.\nDie Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. Mai 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Störi"}