{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-180-2021_2021-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=10.05.2021&to_date=13.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=63&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2021-1B_180-2021&number_of_ranks=80", "Checksum": "e431ca42427215b4f032a3ab5c996d4b"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 180/2021", "1B_180/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.05.2021 1B 180/2021 (1B_180/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.05.2021 1B 180/2021 (1B_180/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.05.2021 1B 180/2021 (1B_180/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:55:43", "Checksum": "cab7a07a10ccb067359993c0d78bd05c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.05.2021 1B 180/2021 (1B_180/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_180/2021\nUrteil vom 10. Mai 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Chaix,\nBundesrichter Haag,\nGerichtsschreiber Störi.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nManfred Hausherr, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,\nZweierstrasse 25, 8004 Zürich,\nBeschwerdegegner,\nStaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,\nZweierstrasse 25, 8004 Zürich.\nGegenstand\nStrafverfahren; Ausstand,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. März 2021 (UA200036-O/U/GRO).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt etc. gegen sechs Personen, die zuhanden der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein falsches polydisziplinäres medizinisches Gutachten über A.________ erstattet haben sollen.\nDas Strafverfahren war von der Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2020 an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich überwiesen worden. Diese Delegationsverfügung wurde beim Bundesstrafgericht angefochten, das Verfahren ist oder war jedenfalls am 2. März 2021 noch pendent.\nAm 2. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gegen die sechs Beschuldigten ein Ermächtigungsverfahren eingeleitet. Auch dieses Verfahren ist oder war jedenfalls am 2. März 2021 noch pendent.\nB.\nMit eigenhändiger Eingabe vom 29. August 2020 ersuchte die Privatklägerin A.________ die Staatsanwaltschaft, ihr den Ermächtigungsantrag zuzustellen. Diese kam dem Ersuchen am 1. September 2020 nach mit dem Hinweis, ihr Rechtsvertreter, RA Hablützel, habe ihn bereits am 8. Juli 2020 entgegengenommen.\nMit eigenhändiger Eingabe vom 18. September 2020 erklärte A.________, sie habe RA Hablützel bereits am 1. September 2019 das Mandat entzogen; sie werde neu von RA Schürch vertreten. Die Staatsanwaltschaft habe das Amtsgeheimnis verletzt, indem sie seither mit RA Hablützel anstatt mit RA Schürch korrespondiert habe. Sie ersuchte den fallführenden Staatsanwalt, ihr diese \"sehr unüblichen Vorfälle\" nachvollziehbar zu erklären, ansonsten er für sie als befangen gelten müsse.\nAm 23. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft vom Wechsel der Vertretung mit Wirkung ab dem 22. September 2020 Vormerk und zeigte dies dem EJPD an. Gegenüber A.________ hielt sie fest, sie sei aufgrund einer Vollmacht vom 22. April 2017 von RA Hablützel vertreten worden. Am 2. September 2019 habe sich RA Schürch ebenfalls als Ihr Rechtsvertreter legitimiert. Sie habe diesen mit Schreiben vom 3. September 2019, welches er am 6. September 2019 entgegengenommen habe, auf das vorbestehende Mandatsverhältnis mit RA Hablützel hingewiesen. Die Vollmacht für RA Hablützel sei in der Folge jedoch nicht widerrufen worden, auch nicht von A.________ in ihren eigenhändigen Eingaben. Da sich eine Privatklägerin durch mehrere Anwälte vertreten lassen könne, habe sie A.________ mit Schreiben vom 1. September 2020 gebeten, sich zur Vereinfachung des Verfahrens an RA Hablützel zu wenden. Ferner habe sie (u.a.) auch ihren Ermächtigungsantrag vom 2. Juli 2020 RA Hablützel zugestellt, dessen Eingang er am 8. Juli 2020 quittiert habe. Vom angeblich bereits am 1. September 2019 erfolgten Mandatsentzug habe sie erst durch die Eingabe von A.________, welche am 22. September 2020 bei ihr eingegangen sei, erfahren.\nAm 4. Oktober 2020 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt Hausherr.\nAm 2. März 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Hausherr ab.\nC.\nMit Eingabe vom 8. April 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts mit dem Antrag, ihn aufzuheben und Staatsanwalt Hausherr in den Ausstand zu versetzen. Sie ersucht, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.\nD.\nDie Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach\nArt. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Privatklägerin hatte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Parteistellung und ist zur Beschwerde berechtigt (\nArt. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings ihre Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (\nBGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130;\n134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).\n"}