9. Nach dem Vorangegangenen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um vorsorgliche Freilassung gemäss Art. 104 BGG des Beschwerdeführers hinfällig. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht eine Honorarnote über Fr. 2'154.-- (inkl. MWST) ein, was in dieser Höhe als angemessen erscheint. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.