Aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, seiner Aussagen sowie seinem renitenten Verhalten während der erkennungsdienstlichen Behandlung lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nach der Aktenlage Anzeichen für eine ungünstige Rückfallprognose vor. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass die Untersuchungshaft unter diesen Umständen grundsätzlich bis zur sachverständigen Einschätzung der Wiederholungsgefahr und jedenfalls bis 30. April 2022 aufrechtzuerhalten war.