Unter diesen Umständen ist zur Abklärung der Rückfallgefahr eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose einzuholen, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat. Sofern dies noch nicht erfolgt ist, hat die Staatsanwaltschaft ein solches Gutachten sowie ein Kurz- oder Vorabgutachten unverzüglich in Auftrag zu geben. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, seiner Aussagen sowie seinem renitenten Verhalten während der erkennungsdienstlichen Behandlung lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nach der Aktenlage Anzeichen für eine ungünstige Rückfallprognose vor.