8.4. Obschon die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nur gut zwei Wochen auseinander liegen und auf Gewaltbereitschaft schliessen lassen, kann damit noch nicht von einer Vielzahl immer ähnlich gelagerter Delikte im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die angebliche Verwirrung bei seiner Verhaftung sowie die Dramatisierung seiner gesundheitlichen Situation, weshalb auch nicht ohne Weiteres auf psychische Auffälligkeiten geschlossen werden kann. Unter diesen Umständen ist zur Abklärung der Rückfallgefahr eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose einzuholen, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten hat.