Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose. 8.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, es bestünden erhebliche Anhaltspunkte für eine Unberechenbarkeit und Aggressivität des Beschwerdeführers vor allem bei vermeintlichen Bedrohungen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine der Taten begangen, er sei angegriffen worden. Notwehr sei ein Instinkt und lasse sich nicht zerschlagen. Auch bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sei er durch einen Polizisten als sehr renitent beschrieben worden. Bei seiner Verhaftung am 4. März 2022 habe er zudem einen verwirrten Eindruck gemacht.