Es könne aus diesen Vorfällen kein Gewaltpotential und keine Gefährlichkeit auf Seiten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer sei ausserdem auch körperlich stark eingeschränkt, da ihm bei der erkennungsdienstlichen Erfassung in Polizeigewahrsam der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem seine angebliche geistige Verwirrtheit. Anders als die Vorinstanz habe ihn das Zwangsmassnahmengericht persönlich angehört und habe keine Verwirrtheit oder auffälliges Verhalten festgestellt. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose.